Arbeitsrecht

Das Statistische Bundesamt vermeldete für September 2018 knapp über 45,0 Millionen Erwerbstätige in Deutschland. Das entspricht  - bei einer Bevölkerungszahl von 82,8 Millionen - einem Prozentsatz von 54,35 %.
75 - 80 % aller Erwerbstätigen sind sozialversicherungspflichtig beschäftigte Arbeitnehmer. Nicht berücksichtigt sind nicht sozialversicherungspflichtige Beamte, Selbständige, unbezahlt mitarbeitende Familienangehörige und Personen, die ausschließlich in sogenannten Mini - Jobs tätig sind.


Das Arbeitsrecht regelt die Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Sein Grundtatbestand ist die abhängige Arbeit. Insofern lassen sich die arbeitsrechtlichen Normen nicht auf jedes Vertragsverhältnis anwenden, durch das sich jemand zur Leistung von Arbeit (gegen Entgelt) verpflichtet. Vielmehr findet das Arbeitsrecht nur dann Anwendung, wenn die Arbeit in einem Abhängigkeitsverhältnis geleistet wird.


Der Begriff des Arbeitnehmers hat deshalb zentrale Bedeutung für die Anwendung der arbeitsrechtlichen Normen.
Eine begriffliche Bestimmung hat der Gesetzgeber bis heute nicht festgelegt. § 622 I BGB unterscheidet lediglich zwischen Arbeiter und Angestellten. Aber auch diese Begriffe werden gesetzlich nicht definiert.
Die Rechtsprechung bestimmt die Arbeitnehmereigenschaft daher “nach dem Grad der persönlichen Abhängigkeit”. Auf eine wirtschaftliche Abhängigkeit kommt es also nicht an. Ausschlaggebend ist, dass die Arbeit fremdbestimmt zu leisten ist, das heißt, wer selbst bestimmt, wie er seine Arbeit  verrichtet, ist nicht Arbeitnehmer, sondern Selbständiger.


Vertragspartner des Arbeitnehmers ist der Arbeitgeber.


Das Arbeitsverhältnis der Vertragsparteien wird durch einen privatrechtlichen Vertrag begründet.


Das Arbeitsrecht “dient der Herstellung sozialer Gerechtigkeit bei freiheitsrechtlicher Gestaltung der Arbeitsbedingungen”.


Dem Gesetzgeber ist es bis heute nicht gelungen, das Arbeitsrecht in einem “einheitlichen Gesetzbuch der Arbeit” zusammenzufassen. Nach wie vor sind einzelne Bereiche überhaupt nicht geregelt, so dass das Arbeitsrecht weitgehend auf Richterrecht beruht. Insbesondere läßt sich in diesem Zusammenhang auf die Nichtregelung der Arbeitnehmerhaftung verweisen.


In meiner Tätigkeit als Anwalt für Arbeitsrecht berate und vertrete ich in meiner Kanzlei in Regensburg sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber in allen Fragen des individuellen und kollektiven Arbeitsrechts:


Abfindung
- Abmahnung
- AGB-Kontrolle
- Änderungskündigung
- Annahmeverzug
- Arbeitszeugnis
- Auflösungsvertrag
- Ausschlussfristen
- Befristung von Arbeitsverhältnissen
- Berufsausbildung
- Betriebliche Übung
- Betriebsrat
- Betriebsübergang
- Entgeltfortzahlung
- Gleichbehandlungsgrundsatz
- innerbetrieblicher Schadenausgleich
- Kündigung
- Kündigungsschutz
- Kündigungsschutzklage
- Mobbing
- Nachweispflichten des Arbeitgebers
- Nebentätigkeit
- Probezeit
- Sondervergütungen
- Teilzeitarbeit
- Urlaub
- Weisungsrecht des Arbeitgebers
- Wettbewerbsverbot