Abmahnung

Mit einer Abmahnung beanstandet der Arbeitgeber eine Pflichtwidrigkeit des Arbeitnehmers im Leistungs- oder Verhaltensbereich in einer für diesen hinreichend deutlich erkennbaren Art und Weise und bringt damit unmissverständlich zum Ausdruck, dass dieser in einem Wiederholungsfalle den Inhalt oder den Bestand des Arbeitsverhältnisses gefährdet. Die Abmahnung ist daher einer Kündigungsandrohung gleichzusetzen. Es handelt sich bei der Abmahnung um eine empfangsbedürftige geschäftsähnliche Handlung.
Nach ständiger Rechtsprechung  des BAG bedarf es bei jeglichem steuerbaren, d. h.  änderbaren Verhalten - vor Aussprache einer Kündigung - grundsätzlich einer Abmahnung. Jegliches steuerbare Verhalten des Arbeitnehmers umfasst auch die personen- und betriebsbedingten Bereiche.

Im Einzelfall bedarf es keiner Abmahnung, wenn diese als nicht Erfolg versprechend angesehen werden kann, weil der Arbeitnehmer offensichtlich nicht in der Lage oder nicht willens ist, sich vertragskonform zu verhalten.
Besonders schwere Verstöße bedürfen auch keiner vorherigen Abmahnung, wenn das Vertrauensverhältnis zum Arbeitnehmer bereits durch den einmaligen Vorfall so schwerwiegend zerstört ist und dem Arbeitgeber ein Zuwarten auf den Wiederholungsfall nicht zuzumuten ist.