Änderungskündigung

Die Änderungskündigung ist auf zwei verschiedene Arten möglich:

Der Arbeitgeber hat die Möglichkeit, das Arbeitsverhältnis unbedingt zu kündigen und in diesem Zusammenhang neue Arbeitsbedingungen anzubieten oder der Arbeitgeber kündigt unter der Bedingung, dass der Arbeitnehmer das ihm neu unterbreitete Angebot nicht annimmt.

Der Arbeitnehmer wiederum kann das Angebot des Arbeitgebers vorbehaltlos annehmen, ablehnen oder unter Vorbehalt annehmen. Die Änderungskündigung besteht nach § 2 KSchG immer aus den zwei Elementen der Kündigung des Arbeitsverhältnisses und dem Angebot auf dessen Fortsetzung zu geänderten Vertragsbedingungen. Nimmt ein Arbeitnehmer das Änderungsangebot vorbehaltlos an, so wird die Änderung des Arbeitsvertrags in dem Zeitpunkt wirksam, in dem das Änderungsangebot in Kraft treten soll. Lehnt ein Arbeitnehmer das Änderungsangebot ab, ist ihm die Änderungsschutzklage gemäß § 4 S. 2 KSchG verschlossen. Er hat dann lediglich die Möglichkeit, die Kündigung mit Hilfe der Kündigungsschutzklage nach § 4 S. 1 KSchG anzugreifen. Nimmt der Arbeitnehmer jedoch das Änderungsangebot unter Vorbehalt an, bewirkt dies gemäß § 2 in Verbindung mit § 4 S. 2 und § 8 KSchG, dass der Änderungsvertrag unter der mit Rückwirkung ausgestatteten auflösenden Bedingung steht, dass das Gericht die Sozialwidrigkeit der geänderten Arbeitsbedingungen feststellt. Die Nichtbeendigung des Arbeitsverhältnisses ist somit unstrittig.  Die Änderungskündigung bedarf der Schriftform (§ 623 BGB). Eine Änderungskündigung ist auch in der Form einer außerordentlichen Kündigung gemäß § 626 BGB möglich.