Arbeitszeugnis

Der Arbeitnehmer hat bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis (§ 109 GewO). Es handelt sich hierbei nicht um eine Gefälligkeit, sondern eine Nebenpflicht des Arbeitgebers.

Das Arbeitszeugnis soll dem Arbeitnehmer helfen, beruflich fortzukommen. Das Arbeitszeugnis dient nämlich zur Unterrichtung zukünftiger Arbeitgeber und bildet somit eine Entscheidungshilfe bei der Neubesetzung einer ausgeschriebenen Stelle. § 109 GewO findet auf alle Arbeitsverhältnisse Anwendung. § 109 I GewO unterscheidet zwischen einfachen und qualifizierten Arbeitszeugnissen. Das einfache Arbeitszeugnis muss mindestens Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit enthalten (§ 109 I 2 GewO). Das qualifizierte Arbeitszeugnis enthält zusätzliche Angaben zur Leistung und zum Verhalten des Arbeitnehmers (§ 109 I 3 GewO). Das Wahlrecht obliegt dem Arbeitnehmer. Das Arbeitszeugnis ist bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu erstellen, das heißt, es ist sogleich fällig. Das Arbeitszeugnis ist schriftlich zu erteilen (§ 630 S. 1 BGB, § 109 I 1 GewO). Beiden Formen des Arbeitszeugnisses ist gleich, dass es Angaben zum Aussteller und das Ausstellungsdatum beinhalten muss. Es gilt ein Verbot Geheimzeichen zu verwenden. Nach den allgemeinen Grundsätzen des Zeugnisrechts gilt für die Erstellung eines Arbeitszeugnisses Einheitlichkeit, Vollständigkeit und Wahrheit. Der Arbeitgeber soll den Arbeitnehmer zudem wohlwollend beurteilen. Grundsätzlich hat der Arbeitnehmer die Arbeitspapiere - und somit das Arbeitszeugnis - selbst abzuholen. Ein Zurückbehaltungsrecht (§ 273 BGB) hat der Arbeitgeber nicht, weil dies das berufliche Fortkommen des Arbeitnehmers behindert. § 109 GewO ist nicht abdingbar. Die Nicht- oder Schlechterfüllung des Arbeitszeugnisanspruchs kann Schadensersatz- oder Berichtigungsansprüche auslösen.Für Zeugnisansprüche sind die Arbeitsgerichte zuständig (§ 2 I Nr. 3e ArbGG).