Auflösungsvertrag

Grundsätzlich kann ein Arbeitsverhältnis jederzeit ohne Berücksichtigung von Kündigungsschutzbestimmungen und Kündigungsfristen beendet werden (Auflösungsvertrag, § 623 BGB). Im Kontrakt wird üblicherweise vereinbart, dass keine der Vertragsparteien mehr Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis geltend machen kann (wechselseitiger Verzicht). Sinn und Zweck einer solchen Regelung ist die schnelle und endgültige Abwicklung des beendeten Arbeitsverhältnisses. Eine solche Klausel erfasst in der Regel auch solche Ansprüche, an die die Vertragsparteien im Moment nicht gedacht haben. Eine zumindest teilweise Unwirksamkeit kann sich aber aus § 4 IV TVG, § 12 EFZG, § 13 I 3 BUrlG oder auch aus § 77 IV BetrVG ergeben. Finden die §§ 305 ff. BGB auf den Aufhebungsvertrag Anwendung, unterliegt der Verzicht auf Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis einer AGB-Kontrolle nach § 307 BGB. Ein Auflösungsvertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der Schriftform (§§ 623, 126 BGB). Der Auflösungsvertrag beendet das Arbeitsverhältnis zu einem vereinbarten Termin.