Berufsausbildung

Die Vorschriften des 1. Kapitels des Berufsbildungsgesetzes (§§ 4 - 52 BBIG) treffen Regelungen über die Berufsausbildung.

Der Arbeitgeber hat mit Personen, die er zur Berufsausbildung einstellt einen Ausbildungsvertrag abzuschließen und unverzüglich den wesentlichen Inhalt schriftlich niederzulegen. Das Ausbildungsverhältnis untersteht grundsätzlich den für Arbeitsverhältnissen geltenden Rechtsvorschriften,  soweit das Berufsbildungsgesetz nicht selbst Regelungen trifft (z. B.: § 19 I Nr. 2 BBIG), damit ein Auszubildender wie ein Arbeitnehmer geschützt ist. Der Berufsausbildungsvertrag begründet beiderseitige Verpflichtungen. Der Auszubildende verpflichtet sich, den Ausbildungsberuf zu erlernen, der Ausbildende dazu, die Ausbildung durchzuführen. Er kann sich eines Ausbilders bedienen. Der Vertrag ist nicht formgebunden. Dem steht auch § 14 IV TzBfG nicht entgegen. Ist der Auszubildende minderjährig (§ 2 BGB), so muss der gesetzliche Vertreter die Einwilligung zum Vertragsschluss nach § 107 BGB erteilen oder bei Vertragsschluss ohne Einwilligung diesen genehmigen (§ 108 I BGB). Ein Auszubildender ist in der Unfall-, Renten- und Krankenversicherung pflichtversichert (§ 2 II Nr. 1 SGB IV). Auszubildende sind für die Teilnahme am Berufsschulunterricht und an Prüfungen freizustellen. Der Auszubildende hat bei Beendigung des Ausbildungsverhältnisses Anspruch auf ein Zeugnis. Ausbildende haben ihren Auszubildenden eine angemessene Vergütung zu gewähren und im Falle des § 19 BBIG fortzuzahlen. Das Berufsausbildungsverhältnis beginnt mit einer Probezeit. Das Berufsausbildungsverhältnis endet mit Ablauf der Ausbildungszeit oder mit Bekanntgabe der Ergebnisse der Abschlussprüfung. Das Ausbildungsverhältnis kann beiderseits gekündigt werden. Wird ein Auszubildender im Anschluss an die Berufsausbildung weiter beschäftigt, ohne dass etwas vereinbart wird, so gilt das Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit geschlossen.