Gleichbehandlungsgrundsatz

Der Grundsatz der Gleichbehandlung gehört zu den Grundprinzipien des Arbeitsrechts. Die Pflicht zur Gleichbehandlung ergibt sich aus dem allgemeinen und dem besonderen Gleichbehandlungsgrundsatz. Des Weiteren ergibt er sich aus dem verfassungsrechtlichen Benachteiligungsverbot aus Art. 3 III GG oder aus einfachgesetzlichen Regelungen wie zum Beispiel § 4 II TzBfG oder § 75 BetrVG.

Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz stützt - nach der Rechtsprechung des BVerfG - den Leitgedanken, dass Gleiches gleich und Ungleiches seiner Eigenart nach ungleich zu behandeln ist. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz setzt für dessen Anwendbarkeit Rechtsbeziehungen (zumeist ein Arbeitsverhältnis)  zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer voraus. Weiter setzt seine Anwendbarkeit voraus, dass eine Gruppenbildung vergleichbarer Arbeitnehmer möglich ist. Er ist verletzt, wenn der Arbeitgeber einzelne Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern ohne einen sachlichen Grund von einer begünstigenden Regelung ausnimmt und somit schlechter stellt als andere Arbeitnehmer. Nachteilige Regelungen haben zur Folge, dass sie unwirksam sind; begünstigende Regelungen sind wirksam und haben zur Folge, dass benachteiligte Arbeitnehmer diese Leistungen verlangen können.