Urlaub

Den Anspruch des Arbeitnehmers auf Urlaub regelt das Bundesurlaubsgesetz. Nach ständiger Rechtsprechung des BAG ist der Urlaubsanspruch ein durch das Bundesurlaubsgesetz bedingter Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber, von den arbeitsvertraglichen Arbeitspflichten befreit zu sein, ohne dass die Pflicht zur Zahlung des Arbeitsentgeltes aus § 611 BGB entfällt. Der Anspruch auf Urlaub ist nicht abdingbar. Er dient dem Erholungsbedürfnis des Arbeitnehmers. Der Anspruch entsteht allein durch das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses und erfordert, für den vollen Urlaubsanspruch, ein sechsmonatiges Bestehen. Der Urlaub beträgt, bei einer Sechs-Tage-Woche, mindestens 24 Tage (vier Wochen). Der Urlaubsanspruch ist auf das jeweilige Kalenderjahr, und bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen, bis zum Ende des Übertragungszeitraums befristet. Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Wünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen. Er ist zusammenhängend zu gewähren. Eine Abgeltung des Urlaubsanspruchs ist nach § 7 IV BUrlG nur möglich, wenn das Arbeitsverhältnis beendet wurde. Während des Urlaubs ist eine Erwerbstätigkeit verboten, wenn sie dem Erholungszweck entgegensteht. Erkrankt ein Arbeitnehmer während des Urlaubs, so werden die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit nicht auf den Jahresurlaub angerechnet (§9 BUrlG).

Das Bundesurlaubsgesetz kennt keine Regelungen bezüglich eines Urlaubsgeldes. Sie lassen sich aber in Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen oder im Arbeitsvertrag finden. Die Parteien sind unter Beachtung der Gesetze frei, Inhalt und Leistung von Urlaubsgeld zu vereinbaren.