Weisungsrecht des Arbeitgebers

Wesentlichen Inhalt eines Arbeitsverhältnisses bildet das Direktions- oder Weisungsrecht des Arbeitgebers. Die Leistungspflicht des Arbeitnehmers wird durch das Direktionsrecht konkretisiert. Seit dem 01.01.2003 ist das Direktionsrecht in § 106 GewO geregelt. Es gilt für alle Arbeitnehmer. Im Rahmen des Weisungsrechts hat der Arbeitnehmer den Weisungen seines Arbeitgebers Folge zu leisten, ansonsten hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, dem Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis nach erfolgter Abmahnung ordentlich oder außerordentlich zu kündigen. Durch das Direktionsrecht kann der Arbeitgeber die Leistungspflicht nach Zeit, Ort und Art näher bestimmen. Das Direktionsrecht erstreckt sich auch auf die Betriebsordnung und das Verhalten der Arbeitnehmer, jedoch nicht auf Arbeitszeit und Höhe des Entgelts. Das Weisungsrecht ist innerhalb der Grenzen von Gesetzen beziehungsweise des kollektiven und individuellen Arbeitsvertragsrechts auszuüben. So ist die Weisung, eine Straftat oder eine Ordnungswidrigkeit zu begehen, unwirksam.Die Unwirksamkeit einer Weisung kann im Wege einer Feststellungsklage nach § 256 ZPO geltend gemacht werden und ist nicht fristgebunden.