Strafrecht


Gerne stehe ich Ihnen bundesweit mit meiner fachlichen Expertise und jahrzehntelangen beruflichen Erfahrung grundsätzlich in allen Bereichen des Strafrechts, mit Schwerpunkt im Sexualstrafrecht, im Verkehrsstrafrecht, im Betäubungsmittelstrafrecht und im Jugendstrafrecht gegenüber Polizei, Staatsanwaltschaft und Gerichten kompetent zur Seite.


Strafrecht allgemein

 
Sie werden beschuldigt, eine Straftat begangen zu haben!
Machen Sie von Ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch und setzen Sie sich unverzüglich mit meiner Kanzlei in Verbindung, um mich mit Ihrer Vertretung zu beauftragen.
Oftmals lassen sich Tatvorwürfe frühzeitig ausräumen und Einstellungen bereits im Ermittlungsverfahren erwirken.
u. a.:


  • Widerstand gegen die Staatsgewalt
  • Sachbeschädigung
  • Geldfälschung
  • falsche uneidliche Aussage, Meineid
  • falsche Verdächtigung
  • Verletzung der Unterhaltspflicht
  • Beleidigung, üble Nachrede, Verleumdung
  • Tötungsdelikte
  • Körperverletzungsdelikte
  • Straftaten gegen die persönliche Freiheit: Entziehung Minderjähriger, Nachstellung, Freiheitsberaubung, erpresserischer Menschenraub, Nötigung, Bedrohung
  • Diebstahl, Unterschlagung, Raub, Erpressung, Hehlerei, Betrug, Erschleichen von Leistungen, Untreue, Vorenthalten von Arbeitsentgelt
  • Urkundenfälschung
  • Bestechung und Bestechlichkeit
  • Sachbeschädigung
  • Brandstiftung
  • Verstoß gegen das Waffenrecht


Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung

 
Kein anderer Bereich des Strafrechts ist so schambehaftet, wie das Sexualstrafrecht.
Das Sexualstrafrecht "etikettiert" Beschuldigte und deren Angehörige in der Gesellschaft.  Die Unschuldsvermutung findet im Sexualstrafrecht selten Berücksichtigung und bietet viel Platz für Spekulationen und Vorverurteilungen.
Scheuen Sie sich nicht, meine Erfahrung im Sexualstrafrecht zu nutzen, um gegebenenfalls Verdachtsmomente auszuräumen.
Wenden Sie sich vertrauensvoll an mich. Ich werde Sei in Ihrem Strafverfahren vorurteilsfrei vertreten.


  • sexueller Missbrauch
  •  sexueller Übergriff, sexuelle Nötigung, Vergewaltigung
  • Exhibitionismus
  • Erregung öffentlichen Ärgernisses
  • Verbreitung, Erwerb und Besitz kinder- oder jugendpornografischer Inhalte
  • sexuelle Belästigung


Verkehrsstrafrecht und Ordnungswidrigkeitenrecht

 
Der Großteil der Bevölkerung nimmt tagtäglich am Straßenverkehr teil. Dabei kann es leicht zu strafrechtlich relevantem Fehlverhalten oder zu ordnungswidrigen Verstößen kommen. Oftmals bedroht ein Fahrverbot oder die Entziehung der Fahrerlaubnis die beruflich Existenz oder die Selbständigkeit im Alltag.
Wenden Sie sich vertrauensvoll an mich.


  • Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz
  • Fahren ohne Fahrerlaubnis
  • Kennzeichenmissbrauch
  • unerlaubtes Entfernen vom Unfallort
  • fahrlässige Körperverletzung, fahrlässige Tötung
  • gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr
  • Gefährdung des Straßenverkehrs
  • verbotene Kraftfahrzeugrennen
  • Trunkenheit im Verkehr
  • Fahrverbot, (vorläufige) Entziehung der Fahrerlaubnis, isolierte Sperre
  • Bußgeldbescheid


Betäubungsmittelstrafrecht

 
Trotz der Teillegalisierung des Umgangs mit Cannabis (KCanG) ist die strafrechtliche Relevanz im Betäubungsmittelstrafrecht weiterhin unverändert hoch. Das zeigt die Erfahrung der letzten Jahre seit Einführung des Konsumcannabisgesetzes. Die Möglichkeiten der Polizei, in Betäubungsmittelstraftaten zu ermitteln, haben sich durch technologische Entwicklungen verbessert.
Deshalb sollten Sie frühzeitig im Ermittlungsverfahren meine anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen, um durch mich prüfen zu lassen, ob und inwieweit sich tatsächlich ein hinreichender Tatverdacht aus der Ermittlungsakte ergibt.


  • BtMG
  • KCanG
  • Erwerb und Besitz von BtM
  • Handeltreiben mit BtM
  • Trunkenheit im Verkehr
  • Therapie statt Strafe


Jugendstrafrecht

 
Das Jugendstrafrecht enthält formell- und materiellrechtliche Vorschriften der strafrechtlichen Erfassung von Verhalten von Jugendlichen und Heranwachsenden, die sich von den gesetzlichen Vorschriften des Erwachsenenstrafrechts unterscheiden.
Bei der Ahndung im Jugendstrafrecht steht nicht die Bestrafung, sondern der Erziehungsgedanke im Vordergrund.
Zumeist handelt es sich nur eine kurze Phase der Delinquenz, die auf Gruppenzwang, dem Abnabelungsprozess von den Eltern oder anderen jugendtypischen Verhaltensweisen zurückzuführen ist.
Der Umgang mit Jugendlichen und Heranwachsenden erfordert hierbei besonderes Einfühlungsvermögen und Fingerspitzengefühl.
Ich biete Ihnen gerne meine jahrzehntelangen Erfahrungen im Jugendstrafrecht an.


Weitere Tätigkeitsbereiche

 

  • Pflichtverteidiger, Pflichtverteidigung: der Pflichtverteidiger ist kein Anwalt 2. Klasse. In Fällen der notwendigen Verteidigung (§ 140 StPO, § 68 JGG)) haben Sie ein Recht auf Beiordnung eines Strafverteidigers. Ich vertrete Sie als Pflichtverteidiger gleichfalls engagiert und zielorientiert.
  • Hausdurchsuchung: Die Polizei erscheint in den frühen Morgenstunden vor Ihrer Haustüre, um Beweise zu sichern und Sie zu vernehmen (Bitte achten Sie auf die Belehrung, dass Sie keine Angaben zur Sache machen müssen)
  • Vernehmungen bei Polizei, Staatsanwaltschaft und Gerichten: Sie können sich bei Zeugen- und Beschuldigtenvernehmungen durch mich anwaltlich vertreten lassen.
  • Nebenklagevertretung, Tätigkeit als Opferanwalt: Sie sind Opfer einer Straftat. Lassen Sie sich durch mich im gerichtlichen Strafverfahren vertreten.
  • Untersuchungshaft: aufgrund eines bestehenden Haftgrundes werden Sei inhaftiert.
  • Haftbefehlseröffnung: Der Erlass eines Haftbefehls muss Ihnen eröffnet werden.
  • Haftprüfung, Haftbeschwerde: mündliche und schriftliche Rechtsmittel gegen den Erlass eines Haftbefehls.
  • Schuldfähigkeit (§§ 20, 21 StGB): ohne Schuld keine Strafe.
  • Notwehr, Nothilfe: Sie haben eine rechtswidrige Straftat begangen, sind aber gesetzlich gerechtfertigt in Ihrer Tat.
  • Einspruch gegen Strafbefehl einlegen: Der Strafbefehl ist ein schriftliches Urteil, ohne dass Sie erneut angehört wurden. Der Einspruch ist ein zusätzliches Rechtsmittel und führt grundsätzlich dann zu einer mündlichen Hauptverhandlung.
  • Rechtsmittel einlegen: Berufung und Revision: Sie sind mit dem Urteil nicht zufrieden.
  • Beschwerde und sofortige Beschwerde einlegen: gegen sonstige richterliche Entscheidungen
  • Einziehungsverfahren: Sie haben einen Vermögensschaden durch eine Straftat verursacht. Dann hat das Gericht die Möglichkeit die Einziehung von Wertersatz anzuordnen.
  • Nachträgliche Gesamtstrafe: Sie haben mehrere Straftaten begangen, die einzeln abgeurteilt wurden, obwohl diese gesamtstrafenfähig sind. Dann besteht die Möglichkeit der nachträglichen Bildung einer Gesamtstrafe, wenn die dafür erforderlichen Voraussetzungen bestehen.
  • Widerruf der Bewährung: Sie haben gegen Bewährungsauflagen verstoßen oder in der Bewährungszeit eine neue Straftat begangen.
  • Kostenfestsetzung im Strafverfahren: Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs gegen die Staatskasse.