Ausschlussfristen

Wie die Verjährung dienen Ausschlussfristen (Verfallsklauseln) der Rechtssicherheit und dem Rechtsfrieden im Vertragsverhältnis. Der Schuldner soll binnen einer angemessenen Frist wissen können, welche Ansprüche der Gläubiger noch gegen ihn geltend machen will. Nach Ablauf der Ausschlussfrist soll er sicher sein, dass keine Ansprüche mehr gegen ihn erhoben werden (können). Insbesondere gilt dies auch nach der Beendigung von Arbeitsverhältnissen. Ausschlussfristen finden sich deshalb regelmäßig in Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen und vor allem auch in Arbeitsverträgen. Der Ablauf einer Ausschlussfrist führt zum Erlöschen des Anspruchs. Ausschlussfristen finden vor Gericht von Amts wegen Beachtung. Formularmäßig vereinbarte Ausschlussfristen sind in Arbeitsverträgen aufgrund der vorherrschenden Vertragsfreiheit zulässig, unterliegen aber einer Inhaltskontrolle nach den §§ 305 ff. BGB. Ausschlussklauseln sind in Arbeitsverträgen üblich und deshalb nur überraschend im Sinne des § 305c BGB, wenn sie nicht transparent  im Vertrag hervorgehoben sind. Das meint insbesondere, dass sie im Arbeitsvertrag an ungewöhnlicher Stelle untergebracht sind. Ausschlussfristen, die eine gerichtliche Geltendmachung vorschreiben, sind - wegen § 310 IV 2 BGB - nicht schon nach § 309 Nr. 13 BGB unwirksam. Im Mittelpunkt der Inhaltskontrolle steht § 307 I BGB. Eine Ausschlussfrist von weniger als drei Monaten verstößt gegen § 307 BGB. Das Bundesarbeitsgericht hat dies sowohl für die erste, als auch für die zweite Stufe der Ausschlussfrist entschieden. Eine zu kurz bemessene Ausschlussfrist fällt - wegen des Verbots der geltungserhaltenden Reduktion - ersatzlos weg. Verstößt jedoch nur eine Stufe gegen die Dreimonatsfrist, bleibt die wirksame Frist als teilbare Klausel erhalten.Einseitige formularmäßige Ausschlussfristen, die nur den Arbeitnehmer benachteiligen, sind nach § 307 BGB unwirksam.Der häufigste Fall des Fristbeginns ist die Fälligkeit des Anspruchs. Es kommt aber auch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses als Fristbeginn in Betracht. Die Ausschlussfrist läuft grundsätzlich nur einmal für die genau bestimmte Zeit. Die Vorschriften über Hemmung und Neubeginn sind nicht anzuwenden.Ausschlussklauseln können formlose, schriftliche oder gerichtliche Geltendmachung erfordern, wenn sie einstufig sind. Bei den sogenannten zweistufigen Verfallsklauseln muss der Anspruch, nach erfolgloser formloser oder schriftlicher Geltendmachung, innerhalb einer bestimmten Frist gerichtlich geltend gemacht werden.