Kündigungsschutz

Kündigungsschutzgesetze beschränken die Möglichkeit, ein Arbeitsverhältnis mittels einer Kündigung einseitig zu beenden. Man unterscheidet zwischen dem allgemeinen und dem besonderen Kündigungsschutz.

Der allgemeine Kündigungsschutz richtet sich nach dem Kündigungsschutzgesetz. Das Kündigungsschutzgesetz ist anwendbar, wenn das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht und im Betrieb in der Regel mehr als fünf Arbeitnehmer beschäftigt sind (§ 23 I 2 KSchG). Nach § 1 I KSchG ist eine ordentliche Kündigung unwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist. Eine Kündigung ist nach § 1 II KSchG sozial ungerechtfertigt, es sei denn Gründe in der Person oder im Verhalten des Arbeitnehmers oder dringende betriebliche Gründe stehen einer Weiterbeschäftigung entgegen. Der Arbeitgeber hat unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes eine Interessenabwägung im Einzelfall durchzuführen. Eine Änderungskündigung ist einer Beendigungskündigung vorzuziehen. Eine verhaltensbedingte Kündigung erfordert grundsätzlich eine vorherige Abmahnung. Bei einer betriebsbedingten Kündigung ist eine Sozialauswahl zu treffen. Es ist derjenige vergleichbare Arbeitnehmer auszuwählen, den der Arbeitsplatzverlust am wenigsten hart trifft. Nach § 1 II 2, III KSchG steht eine absolute Sozialwidrigkeit fest, ohne dass eine Interessenabwägung durchgeführt werden muss. Die Sozialwidrigkeit einer Kündigung kann nach § 7 KSchG geheilt werde, wenn der Arbeitnehmer nicht innerhalb der Drei - Wochenfrist des § 4 KSchG Kündigungsschutzklage erhoben hat, weil dann die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam gilt.

Besonderen Kündigungsschutz bieten beziehungsweise Zustimmung erfordern unter anderem nachfolgende Tatbestände:

Schwangerschaft, § 9 MuSchG

Elternzeit, § 18 BErzG

Schwerbehinderte, §§ 85 ff. SGB IX

Betriebsräte, § 15 KSchG

Auszubildende, § 22 II BBiG

Wehrpflichtige, § 2 I ArbPlSchG

Zivildienstleistende, § 78  I Nr. 1ZDG

Betriebsübergang, § 613a IV 1 BGB

Massenentlassungen, § 17 f. KSchG