Wettbewerbsverbot

Während der Dauer eines Arbeitsverhältnisses ist es dem Arbeitnehmer nicht gestattet, in Konkurrenz zu seinem Arbeitgeber zu treten. Für kaufmännische Angestellte im Sinne von § 59 HGB folgt dies aus § 60 I HGB. Ein Verstoß hiergegen führt zu einem Unterlassungsanspruch seitens des Arbeitgebers. Der Arbeitnehmer macht sich schadensersatzpflichtig (§ 61 I 1. HS. HGB). Ebenso steht dem Arbeitgeber ein sogenanntes Eintrittsrecht in die vom Arbeitnehmer getätigten Geschäfte nach § 61 I 2. HS. HGB zu. Für alle übrigen Arbeitnehmer - außerhalb des Handelsgesetzbuches - ergibt sich der gleiche Unterlassungsanspruch aus § 241 II BGB. Der Schadensersatzanspruch ergibt sich aus § 280 I, III, 282, 241 II BGB. Ein Eintrittsrecht existiert nicht.

Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses existiert kein gesetzliches Wettbewerbsverbot. Grundsätzlich steht dem Arbeitnehmer Wettbewerb in den Grenzen der §§ 823, 826 BGB und in den Grenzen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb zu. Die Verwertung erworbener Kenntnisse ist frei, soweit nicht die Verschwiegenheitspflicht verletzt wird. Will der Arbeitgeber vermeiden, dass sein ehemaliger Arbeitnehmer in Konkurrenz zu ihm tätig wird, so muss er mit diesem ein vertragliches Wettbewerbsverbot vereinbaren. Die Wirksamkeit eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots richtet sich nach § 110 GewO in Verbindung mit den §§ 74 - 75f HGB. Ein wirksames Wettbewerbsverbot muss schriftlich verfasst, vom Arbeitgeber unterschrieben und an den Arbeitnehmer ausgehändigt sein und die wesentlichen Bestimmungen enthalten (§ 74 I HGB). Der Arbeitgeber muss sich zur Zahlung einer Karrenzentschädigung in Höhe von mindestens 50% aller zuletzt bezogenen vertraglichen Leistungen verpflichten, § 74 II HGB. Der Arbeitnehmer darf in seinem beruflichen Fortkommen nicht unbilligen Erschwernissen ausgesetzt werden, § 74a I HGB. Das Wettbewerbsverbot darf auf höchstens zwei Jahre vereinbart werden (§ 74a I 3 HGB). Der Arbeitnehmer muss sich anderweitige Erwerbseinnahmen unter Umständen anrechnen lassen, § 74c HGB. Auf ein unwirksames Wettbewerbsverbot kann sich keiner berufen. Ist es unverbindlich, kann der Arbeitgeber die Einhaltung nicht erzwingen; der Arbeitnehmer hingegen hat ein Wahlrecht. Er kann sich davon lösen und in Wettbewerb mit dem Arbeitgeber treten oder am Wettbewerbsverbot festhalten und die Karrenzentschädigung verlangen.